Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland

Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland: Was Zürcher Unternehmen beachten müssen

Die Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland betrifft immer mehr Zürcher Unternehmen, die international wachsen. Dabei stellen sich schnell Fragen zu Sozialversicherung, Steuern und Meldepflichten im Zielland. KKT Zürich GmbH zeigt die wichtigsten Punkte, damit ein Auslandeinsatz für Unternehmen und Mitarbeitende reibungslos verläuft.

Sozialversicherung: Die A1-Bescheinigung

Wer Personal in einen EU- oder EFTA-Staat entsendet, kann die Mitarbeitenden in der Schweizer Sozialversicherung belassen, statt sie im Zielland neu zu versichern. Die dafür nötige A1-Bescheinigung bestätigt ausländischen Behörden, dass während des Einsatzes weiterhin Schweizer Recht gilt. Die Regeldauer einer Entsendung beträgt 24 Monate. Reicht das nicht aus, lässt sich über das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Ausnahmevereinbarung mit dem Zielland beantragen. Insgesamt bewilligen die Behörden Entsendungen in der Praxis meist nur bis zu einer Gesamtdauer von 5 bis 6 Jahren. Den Antrag stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse, elektronisch über die Plattformen ALPS oder AHVeasy.

Entsendung in Länder ohne EU- oder EFTA-Abkommen

Für zahlreiche weitere Staaten bestehen bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz. Auch hier gilt: Verlängerungen werden in der Regel nur bewilligt, wenn die gesamte Entsendung 5 bis 6 Jahre nicht überschreitet. Besteht mit dem Zielland kein Abkommen, drohen Mitarbeitenden unter Umständen doppelte Beiträge – einmal in der Schweiz und einmal im Gastland. In solchen Fällen prüft KKT Zürich GmbH frühzeitig, ob eine freiwillige Weiterversicherung sinnvoll ist.

Steuerliche Aspekte: Die 183-Tage-Regel

Ob ein Einsatzland das Einkommen besteuern darf, hängt bei den meisten Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz von drei Bedingungen ab: Die Mitarbeitenden halten sich weniger als 183 Tage im Zielland auf, der Lohn wird von einem Arbeitgeber ohne Sitz im Zielland bezahlt, und die Kosten werden nicht von einer Betriebsstätte im Zielland getragen. Sind alle drei Bedingungen erfüllt, bleibt das Besteuerungsrecht bei der Schweiz. Andernfalls greift die Steuerpflicht im Zielland, wobei das Doppelbesteuerungsabkommen eine Doppelbesteuerung meist verhindert. Unser Team zur Steuerberatung prüft das im Einzelfall.

Meldepflichten im Zielland nicht vergessen

Die EU-Entsenderichtlinie gilt für die Schweiz als Drittstaat nicht direkt. Trotzdem verlangen viele EU-Länder von ausländischen Dienstleistern eine Vorab-Registrierung entsandter Mitarbeitender, etwa über nationale Online-Portale. Welche Meldung nötig ist, unterscheidet sich von Land zu Land teils erheblich. KKT Zürich GmbH klärt das vor Beginn des Einsatzes gemeinsam mit lokalen Partnern ab.

Arbeitsrechtliche Absicherung

Für die Entsendung empfiehlt sich eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Schweizer Arbeitsvertrag. Sie regelt Dauer, Vergütung, Spesen, Versicherungsschutz und die Rückkehrbedingungen nach Ende des Einsatzes. So bleibt das Schweizer Arbeitsverhältnis während der gesamten Entsendung bestehen.

Häufige Fragen zur Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland

Wie lange darf eine Entsendung ins EU- oder EFTA-Ausland dauern?

Regulär 24 Monate. Bei Bedarf lässt sich über das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Verlängerung beantragen, meist bis zu einer Gesamtdauer von 5 bis 6 Jahren.

Was ist eine A1-Bescheinigung und wer beantragt sie?

Sie bestätigt, dass entsandte Mitarbeitende während des Auslandeinsatzes in der Schweizer Sozialversicherung bleiben. Der Arbeitgeber beantragt sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.

Muss ich im Zielland Steuern zahlen?

Das hängt von der 183-Tage-Regel im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Wird die Frist überschritten oder trägt eine lokale Betriebsstätte die Kosten, entsteht meist eine Steuerpflicht im Zielland.

Was passiert, wenn kein Sozialversicherungsabkommen mit dem Zielland besteht?

Dann drohen doppelte Beiträge in der Schweiz und im Gastland. KKT Zürich GmbH prüft frühzeitig Alternativen wie eine freiwillige Weiterversicherung.

Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland mit KKT Zürich planen

KKT Zürich GmbH begleitet Unternehmen und Mitarbeitende bei der Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland – von der A1-Bescheinigung über die steuerliche Beurteilung bis zur arbeitsrechtlichen Absicherung. Kontaktieren Sie uns unter +41 44 566 79 79 oder info@kkt-zuerich.ch, oder vereinbaren Sie direkt ein Erstgespräch zur Entsendung.

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